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ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN DAT A/S

DAT A/S

Revision 3.0 

Gültig ab 22. September 2026 

ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Fluggesellschaft – DAT A/S, eingetragener Sitz: Lufthavnsvej 4, 6580, Vamdrup, Dänemark 

Bevollmächtigter Agent – Ein Agent, der von DAT bevollmächtigt wurde und Tickets für Flüge der Fluggesellschaft an Fluggäste verkauft. 

Gepäck – Die persönlichen Gegenstände, die der Fluggast auf der Reise mit sich führt. Sofern nicht anders angegeben, umfasst dies sowohl aufgegebenes Gepäck als auch Handgepäck (d. h. nicht aufgegebenes Gepäck). 

Gepäckidentifizierungsabschnitt – Das von DAT gedruckte Dokument zur Identifizierung von aufgegebenem Gepäck. 

Gepäckschein – Der Teil des Gepäckanhängers, den der Fluggast als Quittung für aufgegebenes Gepäck erhält. 

Aufgegebenes Gepäck – Sämtliches Gepäck, für das die Fluggesellschaft die Verantwortung trägt und für das ein Gepäckschein ausgestellt wurde. 

Annahmeschlusszeit (Check-in-Frist) – Die von der Fluggesellschaft festgelegte Frist, bis zu der der Fluggast die Check-in-Formalitäten abgeschlossen und gegebenenfalls eine Bordkarte erhalten haben muss. 

Übereinkommen – Eine oder mehrere internationale Regelungen, soweit sie auf diesen Vertrag anwendbar sind. Zum Beispiel das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 28. Mai 1999 in Montreal 

Schaden – Einschließlich Tod, Körperverletzung, Verlust, teilweiser Verlust, Diebstahl oder sonstiger Schaden, der aufgrund der oder im Zusammenhang mit der Beförderung entstehen kann. 

Elektronische oder telefonische Ticketausstellung – Ausstellung eines Tickets durch die oder im Namen der Fluggesellschaft aufgrund einer Buchung des Fluggastes über das Internet oder per Telefon. 

Höhere Gewalt – Ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft, dessen Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle möglichen Gegenmaßnahmen ergriffen worden wären. 

Handgepäck / Kabinengepäck – Sämtliches Gepäck, das nicht aufgegeben wurde und als nicht aufgegebenes Gepäck gilt. 

Reiseplan – Ein von der Fluggesellschaft an den Fluggast ausgestelltes Dokument oder mehrere Dokumente, das bzw. die den Namen des Fluggastes, die Reisepläne und Informationen enthält bzw. enthalten. 

Fluggast – Jede Person, mit Ausnahme der Besatzung an Bord, die auf der Grundlage eines Flugtickets mit einem Luftfahrzeug befördert wird oder befördert werden soll. 

Planmäßiger Zwischenstopp – Flughäfen, mit Ausnahme des Abflug- und des Ankunftsflughafens, die im Ticket des Fluggastes oder im Flugplan der Fluggesellschaft als Zwischenstopps auf der Reiseroute des Fluggastes festgelegt sind. 

SZR – Das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds (IWF) ist eine zusammengesetzte Währungseinheit, die die offizielle Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds darstellt. Informationen über den aktuellen Kurs eines Sonderziehungsrechts in einer der skandinavischen Währungen sind in Tageszeitungen oder bei Bankfilialen erhältlich. 

Tarif – Die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und/oder Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft, die bei den Behörden in den Ländern hinterlegt wurden, in denen dies erforderlich ist. 

Ticket – Ein gültiges Reisedokument, ein Gepäckschein und ein Vertrag, ausgestellt durch die oder im Namen der Fluggesellschaft, sowie, sofern elektronische Tickets verwendet wurden, die Dokumente, die dem Fluggast vor dem Boarding oder nach der Buchungsbestätigung zugestellt werden. 

Freiwilliges Aussteigen – Das vom Fluggast gewünschte Aussteigen während einer Reise bei einem Zwischenstopp zwischen Abflugort und Endziel, das von der Fluggesellschaft im Voraus genehmigt wurde. 

ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT

2.1.Diese Beförderungsbedingungen gelten, wenn DAT der vertragliche Luftfrachtführer ist oder wenn der Airline-Code von DAT auf dem Ticket oder dem Reiseplan des Fluggastes angegeben ist, vorbehaltlich etwaiger anwendbarer Bedingungen des ausführenden Luftfrachtführers und zwingenden Rechts. 

2.2.Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, sofern sie nicht mit anwendbaren Vorschriften, Verordnungen oder Gesetzen unvereinbar sind. Ist eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach anwendbaren Vorschriften, Verordnungen oder Gesetzen unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. 

2.3.Diese Beförderungsbedingungen gelten vorbehaltlich anwendbaren zwingenden Rechts und etwaiger anwendbarer Tarife. Steht eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen im Widerspruch zu zwingendem Recht, so hat das zwingende Recht Vorrang, und die übrigen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen bleiben in Kraft. 

2.4.Soweit besondere Tarifbestimmungen, Ticketbedingungen oder Sonderbedingungen, die dem Fluggast zum Zeitpunkt der Buchung ausdrücklich offengelegt und von ihm akzeptiert wurden, denselben Gegenstand regeln wie diese Beförderungsbedingungen, haben diese besonderen Bedingungen im Umfang der Unvereinbarkeit Vorrang. In allen anderen Fällen haben diese Beförderungsbedingungen Vorrang vor sonstigen allgemeinen Regelungen oder Informationen, die von DAT veröffentlicht werden. 

2.5. Hauptsitz von DAT: 

DAT A/S 

Kolding Airport Vamdrup, Lufthavnsvej 4 

6580 Vamdrup, Dänemark 

Kontaktinformationen siehe www.dat.dk 

Öffnungszeiten von DAT Scheduled Services (Linienflugdienste) 

Aktuelle Öffnungszeiten siehe www.dat.dk 

2.6.Für Tickets, Zusatzleistungen und sonstige Produkte, die direkt von DAT über www.dat.dk oder einen anderen von DAT betriebenen Vertriebskanal erworben werden, ist DAT A/S, CVR-Nr. 12654693, Lufthavnsvej 4, 6580 Vamdrup, Dänemark, der Merchant of Record (Vertragspartner und Zahlungsempfänger). 

2.7.Diese Beförderungsbedingungen und der Beförderungsvertrag zwischen DAT und dem Fluggast unterliegen dem Recht Dänemarks. 

Diese Rechtswahl gilt unbeschadet der Anwendung des Montrealer Übereinkommens, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 sowie aller sonstigen zwingenden nationalen, unionsrechtlichen, EWR- oder internationalen Vorschriften, die auf die Beförderung anwendbar sind und die durch Vereinbarung nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. 

Nichts in diesem Artikel beschränkt das Recht des Fluggastes, ein Verfahren vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle anzustrengen, die nach anwendbarem zwingendem Recht zuständig ist. 

2.8.Bei Flügen, die direkt von DAT über www.dat.dk verkauft werden, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen DAT A/S, sofern nicht anders angegeben. Die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilt. Ändert sich ausnahmsweise die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Vornahme der Buchung, so wird DAT den Fluggast so bald wie vernünftigerweise möglich und in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht über die Änderung informieren. 

ARTIKEL 3. TICKETS

3.1. DAT betreibt ausschließlich eine einzige Beförderungsklasse: die Standard-Economy-Kabine. Alle ausgestellten Tickets gelten für die Economy Class. 

3.2. Das Ticket stellt den abschließenden Nachweis des Beförderungsvertrags zwischen der Fluggesellschaft und dem auf dem Ticket genannten Fluggast dar. 

3.3. Die Beförderung wird nur von der Person in Anspruch genommen, für die das Ticket ausgestellt wurde. Die Fluggesellschaft befördert nur die auf dem Ticket genannte Person. Der Fluggast kann aufgefordert werden, einen geeigneten und gültigen Identitätsnachweis vorzulegen. 

3.4. Alle Fluggäste müssen sich beim Check-in und beim Einsteigen mit einem geeigneten und gültigen Identitätsnachweis ausweisen. Eine Buchung ist personengebunden und darf nicht auf eine andere Person übertragen werden; ebenso darf der Name des Fluggastes nicht geändert werden, es sei denn, dies ist nach den für das Ticket geltenden Tarifbestimmungen ausdrücklich zulässig. Jede zulässige Namensänderung oder Übertragung unterliegt den Bedingungen und etwaigen Gebühren, die in diesen Tarifbestimmungen angegeben sind. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, die Beförderung von Fluggästen zu verweigern, die keinen geeigneten und gültigen Identitätsnachweis vorlegen können. Als Fluggast müssen Sie stets sicherstellen, dass Sie die für die Reise in Ihr Zielland erforderlichen Dokumente mit sich führen. Dies können zum Beispiel ein Reisepass, eine Bank- oder Kreditkarte mit Lichtbild, ein Führerschein, ein Wehrdienstnachweis oder ein Reisevisum sein. Eltern oder Erziehungsberechtigte von allein reisenden Kindern müssen sich ausweisen. 

3.5. Fluggäste, die mit Kindern unter 2 Jahren reisen, haben auf Verlangen die Geburtsurkunde des Kindes vorzuzeigen. Kann der Fluggast den für die Beförderung erforderlichen Identitätsnachweis nicht vorlegen, kann DAT die Beförderung verweigern. Ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung, Erstattung oder Ausgleichsleistung bestimmt sich nach den anwendbaren Tarifbedingungen und dem zwingenden Recht. 

3.6. Haben Fluggäste ihre Buchungsunterlagen verloren oder vergessen, kann sich der Fluggast an das Check-in-Personal am Flughafen oder telefonisch an DAT Scheduled Services (Linienflugdienste) wenden. 

3.7. Eine ausgedruckte Buchung ist für den Check-in nicht zwingend erforderlich. Es ist wichtig, dass der Fluggast die Buchungsnummer zur Kenntnis genommen hat. In jedem Fall muss die Buchung für den konkreten Abflug gültig sein, damit die Beförderung erfolgt. 

3.8. Ein Ticket ist nur so lange gültig, wie es gemäß den in Artikel 6.2 beschriebenen Bedingungen der Fluggesellschaft bestätigt ist. 

ARTIKEL 4. FREIWILLIGES AUSSTEIGEN

4.1.Die Fluggesellschaft kann das Aussteigen des Fluggastes bei Zwischenstopps genehmigen, sofern die örtlichen Behörden und/oder die allgemeinen Bedingungen der Fluggesellschaft dies zulassen. 

ARTIKEL 5. FLUGPREISE, STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN

5.1.Flugpreise gelten nur für die Beförderung zwischen dem Abflugflughafen und dem Zielflughafen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Flugpreise umfassen nicht die Bodenbeförderung zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Der Flugpreis bestimmt sich nach dem Flugpreis, der zum Zeitpunkt der Buchung für die Reise an einem bestimmten Datum und zu einer bestimmten Uhrzeit verfügbar ist. Änderungen des Reiseplans können zu Flugpreisänderungen führen. 

5.2.Ein gültiger Flugpreis ist ein Flugpreis, der zum Zeitpunkt der Buchung verfügbar ist. Die Flugpreise können je nach Anzahl der in jeder Preiskategorie verfügbaren Sitzplätze variieren, und die Fluggesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass in jeder Kategorie Flugpreise verfügbar sind. Eine Gruppe ist definiert als eine Reisegruppe von 10 oder mehr gemeinsam reisenden Personen. Gruppenpreise werden auf Anfrage und durch Ausfüllen des Online-Anfrageformulars angeboten. 

5.3.Bestehende Steuern und Abgaben, die von öffentlichen Behörden und/oder Flughafenbehörden erhoben werden, sind vom Fluggast zu zahlen. Bei der Buchung wird der Fluggast über diese Steuern, Gebühren und Abgaben informiert, die nicht im Grundflugpreis des Tickets enthalten sind. Steuern, Gebühren und Abgaben, die auf die Beförderung erhoben werden, können sich vor der Reise ändern und daher auch nach dem Verkauf und der Ausstellung des Tickets erhoben werden. In solchen Fällen muss der Fluggast jede daraus resultierende Erhöhung zwischen dem Datum des Erwerbs der Buchung und dem Reisedatum zahlen. Werden diese Steuern, Gebühren oder Abgaben abgeschafft oder so gesenkt, dass sie am Reisedatum für den Fluggast nicht mehr gelten, hat der Fluggast das Recht auf Rückerstattung, sofern die Fluggesellschaft kontaktiert wird. 

5.4.Soweit die für ein Ticket geltenden Tarifbestimmungen eine freiwillige Rückerstattung zulassen, kann eine Bearbeitungs- oder Rückerstattungsgebühr anfallen. Die etwaige Gebühr und die Bedingungen für die Rückerstattung sind diejenigen, die als Teil der für das Ticket geltenden Tarifbestimmungen zum Zeitpunkt der Buchung offengelegt wurden. 

Von einer Erstattung, die DAT nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder anderem zwingendem Recht zu leisten hat, darf keine Bearbeitungs- oder Rückerstattungsgebühr abgezogen werden, es sei denn, ein solcher Abzug ist nach dem anwendbaren Recht ausdrücklich zulässig. 

5.5.Ticketpreise und Steuern sind in der Währung zu zahlen, die die Fluggesellschaft zum Zeitpunkt der Buchung zur Verfügung stellt. 

ARTIKEL 6. BUCHUNGSBEDINGUNGEN

6.1.DAT verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht und der auf www.dat.dk verfügbaren Datenschutzerklärung von DAT. 

Personenbezogene Daten können verarbeitet und, soweit erforderlich, an Agenten, Dienstleister, andere Luftfahrtunternehmen, Flughafenbetreiber, zuständige Behörden und sonstige relevante Empfänger von DAT weitergegeben werden, unter anderem zu folgenden Zwecken: Vornahme und Verwaltung von Buchungen, Erbringung der Beförderung und damit verbundener Leistungen, Organisation besonderer Hilfeleistungen, Abwicklung von Gepäck und Ansprüchen, Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen, Gewährleistung von Safety und Security sowie Verhinderung von Betrug oder Missbrauch. 

Personenbezogene Daten werden für Direktmarketing nur verwendet, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Marketingeinstellungen oder der Einwilligung des Fluggastes. 

6.2.Die Zahlung für ein Ticket und etwaige bei der Buchung erworbene Zusatzleistungen ist bei Abschluss der Buchung fällig, sofern zum Zeitpunkt des Kaufs nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. 

Erfolgt die Zahlung per Debit- oder Kreditkarte, belastet DAT A/S die ausgewählte Karte mit dem Gesamtbetrag, der dem Fluggast während des Buchungsvorgangs angezeigt und von ihm akzeptiert wurde, sobald die Buchung abgeschlossen und bestätigt ist. 

Die Buchung ist erst bestätigt, wenn die erforderliche Zahlung erfolgreich autorisiert wurde und bei DAT eingegangen ist und eine Buchungsbestätigung oder ein Ticket ausgestellt wurde. Kann die Zahlung nicht autorisiert werden oder geht sie nicht ein, kann DAT die Bestätigung verweigern oder die Buchung stornieren. 

Etwaige Karten- oder Zahlungsgebühren werden dem Fluggast offengelegt, bevor der Fluggast den Kauf abschließt. 

Das Datum, an dem die Transaktion auf der Karte oder dem Bankkonto des Fluggastes angezeigt oder endgültig gebucht wird, kann von der Bank, dem Kartenausgeber oder dem Zahlungsdienstleister des Fluggastes abhängen und daher von dem Datum abweichen, an dem DAT die Belastung verarbeitet. 

6.3.Die Ticketpreise der Fluggesellschaft beruhen auf Bestimmungen, die festlegen, ob die Buchung geändert oder storniert werden kann. Ticketpreise und Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt der Buchung; der Fluggast wird über etwaige Einschränkungen oder Gebühren für die Änderung/Stornierung eines Tickets informiert. 

6.4.Die Sitzplatzauswahl kann im Flugpreis enthalten oder gegen Aufpreis gemäß den anwendbaren Tarifbestimmungen verfügbar sein. Alle Sitzplatzauswahlen und -zuweisungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit sowie betrieblicher, Safety- und Security-Anforderungen. 

DAT behält sich das Recht vor, einen ausgewählten oder zugewiesenen Sitzplatz jederzeit, auch nach dem Einsteigen, zu ändern, soweit dies aus betrieblichen, Safety- oder Security-Gründen vernünftigerweise erforderlich ist. 

Hat ein Fluggast gesondert für eine bestimmte Sitzplatzauswahl-Leistung bezahlt und kann DAT diese Leistung nicht erbringen, so ist die Haftung von DAT in Bezug auf die Sitzplatzauswahl-Leistung vorbehaltlich zwingenden Rechts auf die Rückerstattung des für diese Leistung gezahlten Betrags beschränkt. 

6.5.Das Recht, ein Ticket zu ändern oder freiwillig zu stornieren und eine Rückerstattung zu erhalten, hängt von der erworbenen Tarifart und den zum Zeitpunkt der Buchung für dieses Ticket geltenden Tarifbestimmungen ab. 

Einige Tarife sind nicht erstattungsfähig, mit Ausnahme von Steuern, Gebühren oder Abgaben, die nach den anwendbaren Tarifbestimmungen oder zwingendem Recht erstattungsfähig sind. Andere Tarife können eine vollständige oder teilweise Rückerstattung zulassen, vorbehaltlich der anwendbaren Bedingungen, Antragsfristen und Bearbeitungs- oder Rückerstattungsgebühren. 

Die anwendbaren Tarifbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Änderungen, Stornierungen und freiwillige Rückerstattungen, werden während des Buchungsvorgangs offengelegt und sind auf www.dat.dk verfügbar. 

Nichts in den anwendbaren Tarifbestimmungen beschränkt einen Erstattungsanspruch, der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder anderem zwingendem Recht ergibt. 

ARTIKEL 7. CHECK-IN UND BOARDING

7.1.Die endgültige Annahmeschlusszeit für den Check-in kann von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich sein. Es liegt in Ihrer Verantwortung, ausreichend Zeit für den Check-in und die Sicherheitskontrolle einzuplanen. Die Fluggesellschaft empfiehlt den Fluggästen, sich mit den geltenden Annahmeschlusszeiten für den Check-in vertraut zu machen und diese einzuhalten. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Buchung zu stornieren, wenn der Fluggast die Annahmeschlusszeiten für den Check-in nicht einhält. Die Annahmeschlusszeiten für den Check-in sind auf der Website der Fluggesellschaft zu finden oder können bei der Fluggesellschaft oder ihren bevollmächtigten Agenten erfragt werden. Fluggäste, die die Annahmeschlusszeiten für den Check-in nicht einhalten, riskieren, ihren Abflug zu verpassen. 

7.2.Erfüllt ein Fluggast die geltenden Check-in- oder Boarding-Anforderungen nicht, bestimmt sich ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung nach den für das Ticket geltenden Tarifbestimmungen, Artikel 11 und dem zwingenden Recht. 

7.3.Wenn Sie besondere Wünsche haben, etwa als alleinreisendes Kind reisen, Rollstuhlunterstützung benötigen oder sonstige besondere Wünsche oder Bedürfnisse haben, müssen Sie spätestens zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit einchecken. Dies gilt auch, wenn der Fluggast Sondergepäck mit sich führt. 

7.4.DAT führt Flüge grundsätzlich auf Punkt-zu-Punkt-Basis durch. Sofern das Ticket oder die Buchung des Fluggastes nicht ausdrücklich eine Beförderung zu einem weiteren Zielort als Teil derselben durchgehenden Reiseroute vorsieht, stellt jeder bei DAT gebuchte Flug eine gesonderte Beförderung zu dem in der Buchung angegebenen Zielort dar. 

Hat ein Fluggast eigenständig einen Anschlussflug im Rahmen einer gesonderten Buchung oder eines gesonderten Beförderungsvertrags gebucht, ist der Fluggast dafür verantwortlich, ausreichend Umsteigezeit einzuplanen, gegebenenfalls aufgegebenes Gepäck abzuholen und alle erforderlichen Check-in- und Gepäckaufgabeformalitäten für den Weiterflug zu erledigen. Vorbehaltlich zwingenden Rechts ist DAT nicht für einen verpassten Anschluss verantwortlich, der Teil einer gesonderten Buchung oder eines gesonderten Beförderungsvertrags ist. 

Ist die Beförderung durch DAT Teil eines durchgehenden Tickets oder einer Interline-Reiseroute unter Beteiligung eines oder mehrerer anderer Luftfrachtführer, richten sich Check-in, Gepäckabfertigung, Anschlüsse und die Verantwortung für die jeweiligen Teile der Reise nach dem Ticket, den anwendbaren Vereinbarungen zwischen den Luftfrachtführern, diesen Beförderungsbedingungen und dem anwendbaren zwingenden Recht. 

7.5.Es ist möglich, über die Website von DAT online einzuchecken. Sie können Ihre Bordkarte zu Hause ausdrucken, und wenn Sie nur mit Handgepäck reisen, können Sie in der Abflughalle direkt zum Gate gehen. 

7.6.Alle Fluggäste müssen beim Check-in und beim Einsteigen einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Eine Buchung ist personengebunden und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. DAT behält sich das Recht vor, Fluggäste abzuweisen, die keinen gültigen Identitätsnachweis vorzeigen können. Als Fluggast müssen Sie stets die Dokumente mit sich führen, die für die Länder erforderlich sind, in die Sie reisen. Dazu gehören zum Beispiel ein Reisepass und ein etwaig erforderliches Reisevisum. Ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter eines allein reisenden Kindes muss sich ausweisen. 

7.7.Erscheint der Fluggast nicht innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Fristen am Abflugschalter der Fluggesellschaft (d. h. am Gate), wird das Ticket des Fluggastes storniert. Der Flug wird unter keinen Umständen verzögert, und dem Fluggast wird das Einsteigen verweigert. Die Fluggesellschaft ist nicht für etwaige Verluste oder Kosten des Fluggastes verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen ergeben. 

ARTIKEL 8. VERWEIGERTE ODER EINGESCHRÄNKTE BEFÖRDERUNG

8.1.Die Fluggesellschaft kann nach eigenem Ermessen die Beförderung von Fluggästen oder Gepäck verweigern, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast schriftlich mitgeteilt hat, dass die Fluggesellschaft die Beförderung des Fluggastes auf ihren Flügen nicht akzeptieren wird. In diesem Fall erhält der Fluggast eine Rückerstattung. Die Fluggesellschaft kann die Beförderung des Fluggastes oder des Gepäcks auch verweigern, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eingetreten sind oder die Fluggesellschaft Grund zu der Annahme hat, dass sie eintreten könnten: 

  • a) Diese Maßnahmen sind erforderlich, um Gesetze, Anweisungen und sonstige von öffentlichen Behörden festgelegte Bedingungen einzuhalten. 
  • b) Die Beförderung des Fluggastes oder des Gepäcks könnte die Sicherheit und Gesundheit anderer Fluggäste und/oder der Besatzung gefährden. 
  • c) Die Beförderung des Fluggastes oder des Gepäcks könnte andere Fluggäste und/oder die Besatzung belästigen. 
  • d) Das Verhalten, das Alter, der geistige oder körperliche Gesundheitszustand des Fluggastes, einschließlich des Einflusses von Alkohol oder Betäubungsmitteln, könnte eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast oder andere Fluggäste, die Besatzung oder das Luftfahrzeug darstellen. 
  • e) Das Verhalten des Fluggastes auf früheren Flügen, wenn die Fluggesellschaft Grund zu der Annahme hat, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte. 
  • f) Der Fluggast hat sich geweigert, die Sicherheitsvorschriften des Flughafens einzuhalten. 
  • g) Der Fluggast hat die gültigen Ticketpreise und Steuern nicht bezahlt. 
  • h) Der Fluggast ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments, und der Fluggast beabsichtigt, diese Dokumente während des Fluges zu vernichten, oder weigert sich, die Reisedokumente auf Verlangen der Besatzung auszuhändigen. 
  • i) Der Fluggast legt ein Ticket oder eine Buchung vor, das bzw. die rechtswidrig erlangt oder von einer anderen Fluggesellschaft oder deren bevollmächtigten Agenten erworben wurde, als verloren oder gestohlen gemeldet wurde oder gefälscht ist, oder der Fluggast ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass seine Identität mit dem Namen auf dem Ticket oder der Buchung übereinstimmt. 
  • j) Der Fluggast weigert sich, die Sicherheitsanweisungen der Fluggesellschaft zu befolgen. 
  • k) Der Fluggast hat sich bei einer früheren Gelegenheit geweigert, eine der oben genannten Maßnahmen zu befolgen. 

Unter den oben beschriebenen Umständen kann DAT die Beförderung ohne vorherige schriftliche Warnung verweigern, soweit dies vernünftigerweise erforderlich ist. Ein etwaiger Anspruch auf Rückerstattung, Erstattung, anderweitige Beförderung oder Ausgleichsleistung infolge einer solchen Verweigerung bestimmt sich nach den anwendbaren Tarifbedingungen und dem zwingenden Recht. 

Verweigert DAT die Beförderung nach diesem Artikel, bestimmt sich ein etwaiger Anspruch des Fluggastes auf Rückerstattung, Erstattung, anderweitige Beförderung, Ausgleichsleistung oder sonstige Zahlung ausschließlich nach den anwendbaren Tarifbedingungen und dem zwingenden Recht. Soweit zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt, begründet eine Beförderungsverweigerung, die auf eine Handlung, Unterlassung, den Zustand oder die Nichteinhaltung dieser Bedingungen durch den Fluggast zurückzuführen ist, keinen Anspruch des Fluggastes auf Erstattung des Flugpreises oder etwaiger Folgekosten. 

8.2.Fluggäste mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, die Hilfeleistungen benötigen, werden gebeten, DAT so früh wie möglich und gemäß den auf www.dat.dk veröffentlichten Meldefristen und Verfahren zu benachrichtigen. 

Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Anwendung findet, sollte die Vorabmeldung mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit erfolgen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfeleistungen organisieren zu können. DAT kann gemäß ihren Verfahren kürzere Meldefristen akzeptieren. 

Ist die erforderliche Vorabmeldung nicht erfolgt, werden DAT und der betreffende Flughafen dennoch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die nach anwendbarem Recht erforderlichen Hilfeleistungen zu erbringen. 

DAT verweigert eine Buchung oder das Einsteigen nicht aus Gründen einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität, es sei denn, eine solche Verweigerung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 oder anderem anwendbarem Recht zulässig, einschließlich der Fälle, in denen dies zur Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder in denen die Beförderung aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen und Ähnlichem physisch unmöglich ist. 

8.3.Anfragen betreffend Haustiere, alleinreisende Kinder und sonstige Sonderleistungen, die keine nach zwingendem Recht erforderlichen Hilfeleistungen darstellen, unterliegen den anwendbaren Verfahren von DAT, der vorherigen Genehmigung, betrieblichen Einschränkungen und der verfügbaren Kapazität. 

8.4.DAT akzeptiert Rollstühle und andere Mobilitätshilfen, einschließlich batteriebetriebener Mobilitätshilfen, vorbehaltlich der geltenden Sicherheits- und Gefahrgutvorschriften, der Platzbeschränkungen des Luftfahrzeugs und der für solche Ausrüstung geltenden Vorabmeldepflichten. 

Die aktuellen Anforderungen für batteriebetriebene Mobilitätshilfen sind auf www.dat.dk veröffentlicht. 

Mobilitätshilfen werden ohne zusätzliche Kosten befördert, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 oder anderem zwingendem Recht erforderlich ist. 

8.5.Bei einer Einlingsschwangerschaft gilt: 

  • a) bis einschließlich der 34. Woche: Die Beförderung wird ohne schwangerschaftsbedingte Einschränkungen akzeptiert, 
  • b) 35. bis 37. Woche: Die Beförderung wird für Flüge von höchstens vier (4) Stunden akzeptiert, sofern der Fluggast ein ärztliches Attest mit sich führt, das die Reisefähigkeit bestätigt, und 
  • c) ab der 38. Woche: Die Beförderung wird nicht akzeptiert. 
  • d) Bei einer Mehrlingsschwangerschaft: 
  • a. bis einschließlich der 28. Woche: Die Beförderung wird ohne schwangerschaftsbedingte Einschränkungen akzeptiert, 
  • b. 29. bis 31. Woche: Die Beförderung wird akzeptiert, sofern der Fluggast ein ärztliches Attest mit sich führt, das die Reisefähigkeit bestätigt, und 
  • c. ab der 32. Woche: Die Beförderung wird nicht akzeptiert. 
  • e) Bei Schwangerschaftskomplikationen oder wenn DAT vernünftigerweise weitere medizinische Informationen zur Flugtauglichkeit benötigt, kann der Fluggast aufgefordert werden, ein ausgefülltes Medizinisches Informationsformular (MEDIF) oder andere für DAT akzeptable medizinische Unterlagen vorzulegen. 

8.6.Kleinkinder können nur in Begleitung eines Erwachsenen reisen, und es ist nur ein Kleinkind pro Erwachsenem zulässig. Kleinkinder (Kinder unter 2 Jahren) sitzen auf dem Schoß des Erwachsenen. Dem Kleinkind wird kein eigener Sitzplatz zugewiesen. Der Erwachsene erhält einen speziellen Verlängerungsgurt für Kleinkinder. Der Sicherheitsgurt ist anzulegen, wenn dazu aufgefordert wird. Auf DAT-Flügen ist es Kleinkindern nicht gestattet, während Start und Landung einen Kinderautositz zu benutzen. DAT lässt maximal 3 Kleinkinder pro Abflug zu. 

8.7.Ein UM (Unaccompanied Minor, alleinreisendes Kind) ist ein Kind im Alter zwischen 5 und 11 Jahren, das ohne Begleitung eines Erwachsenen (einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist) reist. DAT wendet für Kinder und allein reisende Kinder die folgenden Regeln an: 

  • a) Unter fünf Jahren: Kann nicht allein reisen. Muss zusammen mit einer Person reisen, die ihren 16. Geburtstag erreicht hat. Dies ergibt ein Kinderticket und ein Erwachsenenticket. 
  • b) Ab dem fünften Lebensjahr bis zum 12. Geburtstag: Kann unbegleitet reisen – es steht Personal zur Verfügung, das sich vom Check-in bis zur Abholung des Kindes durch einen vereinbarten Erwachsenen am Zielort um das Kind kümmert. Auf allen DAT-Strecken gilt ein fester individueller UM-Preis. 
  • a. Für Ticketbuchungen für alleinreisende Kinder, bei denen eine Betreuung gewünscht oder erforderlich ist, kontaktieren Sie bitte DAT. 
  • b. Diese Tickets können nicht online gebucht werden und unterliegen der Verfügbarkeit, da pro Abflug nur eine begrenzte Anzahl von UM akzeptiert wird. 
  • c. Bitte beachten Sie, dass Kinder, die als alleinreisende Kinder reisen, spätestens 1 Stunde vor dem planmäßigen Abflug einchecken müssen. Beim Check-in müssen Sie ein Formular über das Kind mit Kontaktdaten des Kindes, der Person, die das Kind bringt, und der Person, die das Kind bei der Ankunft abholt, ausfüllen. Das Kind führt während der gesamten Reisedauer eine Kopie des ausgefüllten Formulars mit sich. Weitere Informationen unter www.dat.dk 

8.8.Kinder über 12 Jahre: Dürfen allein reisen, müssen jedoch den geltenden Erwachsenenpreis zahlen – Jugendtarife sind am günstigsten. Auf Wunsch kann für Kinder bis 15 Jahre ein UM-Ticket gebucht werden. 

ARTIKEL 9. GEPÄCK

9.1.Verbotene und beschränkt zugelassene Gegenstände 

  • a) Der Fluggast darf in seinem Gepäck nicht mitführen: 
  • a. Gegenstände, die kein Gepäck im Sinne von Artikel 1 darstellen, 
  • b. Gegenstände, die das Luftfahrzeug oder Personen oder Sachen an Bord des Luftfahrzeugs gefährden können, einschließlich Sprengstoffe, komprimierte Gase, ätzende Stoffe, radioaktive Stoffe, oxidierende Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten oder Feststoffe sowie alle sonstigen Gegenstände, die nach den anwendbaren Vorschriften und Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) oder nach anwendbarem Recht als Gefahrgut eingestuft sind, 
  • c. Gegenstände, deren Beförderung nach den Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen oder Anforderungen eines Staates, aus dem, in den oder durch den die Beförderung erfolgt, verboten ist, 
  • d. Gegenstände, die nach vernünftiger Auffassung von DAT aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form, Beschaffenheit, Zerbrechlichkeit, Verderblichkeit oder sonstiger Eigenschaften für die Beförderung ungeeignet sind oder weil sie nicht sicher im Luftfahrzeug untergebracht oder mit den DAT oder ihren Abfertigungsagenten üblicherweise zur Verfügung stehenden Einrichtungen abgefertigt werden können, und 
  • e. lebende Tiere, außer soweit nach Artikel 9.10 ausdrücklich zulässig. 
  • b) Schusswaffen, Waffen und Munition 
  • a. Schusswaffen, Munition und sonstige Waffen sind im Kabinengepäck verboten. 
  • b. Schusswaffen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sport- und Jagdwaffen, sowie Munition können als aufgegebenes Sondergepäck nur akzeptiert werden, wenn ihre Beförderung nach anwendbarem Recht und den Sicherheitsanforderungen zulässig ist und sie den geltenden Sondergepäckanforderungen von DAT sowie den anwendbaren ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften entsprechen. 
  • c. Schusswaffen müssen entladen, gesichert und sachgerecht verpackt sein. Der Verschluss bzw. Verschlussblock muss von der Schusswaffe getrennt und gesondert verpackt werden. 
  • d. Ein Fluggast darf höchstens 5 kg Bruttogewicht zulässiger Munition für den eigenen Gebrauch dieses Fluggastes mitführen. Munitionsfreimengen mehrerer Fluggäste dürfen nicht zusammengelegt werden. Munition muss sicher in ihrer Originalverpackung oder einer anderen nach den anwendbaren Gefahrgutvorschriften zulässigen Verpackung verpackt sein. 
  • e. Der Fluggast muss jede Schusswaffe, Waffe oder Munition beim Check-in anmelden und alle für deren Beförderung geltenden Anforderungen an Voranmeldung, Dokumentation, Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen erfüllen. 
  • f. DAT kann die Beförderung jeder Schusswaffe, Waffe oder Munition verweigern, wenn die geltenden Anforderungen nicht erfüllt sind. 
  • c) Lithiumbatterien, Powerbanks und elektronische Geräte 
  • a. Powerbanks und Ersatz-Lithiumbatterien dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden und dürfen nur im Kabinengepäck mitgeführt werden, vorbehaltlich der von DAT veröffentlichten geltenden Beschränkungen und der anwendbaren ICAO- und IATA-Gefahrgutvorschriften. 
  • b. Computer müssen im Kabinengepäck mitgeführt werden. 
  • c. Lithiumbatterien und batteriebetriebene Geräte unterliegen den geltenden Beschränkungen hinsichtlich Batterietyp, Wattstunden-Nennwert, Menge, Zustand und Schutz gegen Kurzschluss oder unbeabsichtigte Aktivierung. Ist nach den anwendbaren Gefahrgutvorschriften oder den veröffentlichten Gepäckanforderungen von DAT eine vorherige Genehmigung von DAT erforderlich, muss der Fluggast diese Genehmigung vor der Beförderung einholen. 
  • d. DAT kann die Beförderung jeder Batterie oder jedes batteriebetriebenen Geräts verweigern, das die geltenden Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. 
  • d) Wertgegenstände, zerbrechliche und unentbehrliche Gegenstände 
  • a. Der Fluggast sollte keine zerbrechlichen, verderblichen, wertvollen oder unentbehrlichen Gegenstände in das aufgegebene Gepäck geben, einschließlich Geld, Schmuck, Edelmetalle oder Edelsteine, begebbare Papiere, Wertpapiere, Reisepässe oder sonstige Ausweisdokumente, Schlüssel, während der Reise benötigte Medikamente oder sonstige Gegenstände, deren Verlust oder Beschädigung dem Fluggast erhebliche Unannehmlichkeiten oder Verluste verursachen kann. 
  • b. Gegenstände, die nach diesem Artikel oder den anwendbaren Gepäckbestimmungen von DAT im Kabinengepäck mitzuführen sind, dürfen nicht in das aufgegebene Gepäck gegeben werden. 
  • c. Die Haftung von DAT für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck bestimmt sich in allen Fällen nach Artikel 15, dem Montrealer Übereinkommen, soweit anwendbar, und anderem anwendbarem zwingendem Recht. 
  • e) Nachbildungen und potenziell gefährliche Gegenstände 
  • a. Nachbildungen von Schusswaffen und andere Gegenstände, die mit Waffen verwechselt werden können, sowie Messer, Dolche und andere nach den geltenden Luftsicherheitsanforderungen verbotene Gegenstände dürfen nicht im Kabinengepäck mitgeführt werden. 
  • b. Solche Gegenstände können nur als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden, wenn ihre Beförderung nach anwendbarem Recht und den Sicherheitsanforderungen zulässig ist und sie sachgerecht verpackt sind. 
  • f) Sondergepäck 
  • a. Sondergepäck umfasst unter anderem Kinderwagen und Buggys, Autokindersitze, Rollstühle und andere Mobilitätshilfen, Fahrräder, Surfbretter, Windsurfausrüstung, Tauchausrüstung, Ski, Golfausrüstung, sonstige Sportausrüstung und Waffen. 
  • b. Sondergepäck muss bei DAT angemeldet oder gebucht werden, soweit dies nach den geltenden Sondergepäckbestimmungen von DAT erforderlich ist. Die Annahme unterliegt der verfügbaren Kapazität des Luftfahrzeugs sowie den geltenden betrieblichen und sicherheitsbezogenen Beschränkungen. Etwaige Gebühren sind die von DAT veröffentlichten Gebühren, mit der Ausnahme, dass für Mobilitätshilfen oder sonstige Hilfeleistungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 oder anderem zwingendem Recht ohne zusätzliche Kosten zu erbringen sind, keine Gebühr anfällt. 
  • c. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, dass Sondergepäck in einer Verpackung verpackt ist, die der Art des Gegenstands angemessen und für die übliche Luftbeförderung und Gepäckabfertigung geeignet ist. Verlangt DAT eine bestimmte Form der Schutzverpackung, einschließlich einer Airshell oder eines Hartschalenkoffers, muss der Fluggast dieser Anforderung nachkommen. 
  • d. DAT kann die Annahme von Sondergepäck verweigern, das unzureichend verpackt oder anderweitig für eine sichere Beförderung ungeeignet ist. 
  • e. Jede Haftung von DAT für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Sondergepäck bestimmt sich nach Artikel 15, dem Montrealer Übereinkommen, soweit anwendbar, und anderem anwendbarem zwingendem Recht. DAT haftet nicht, soweit die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung durch die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde. 
  • g) Nichteinhaltung der Gepäckbeschränkungen 
  • a. Enthält Gepäck einen nach diesem Artikel verbotenen oder beschränkt zugelassenen Gegenstand, kann DAT die Beförderung des Gepäcks oder des Gegenstands verweigern oder, wenn dies während der Beförderung entdeckt wird, dessen Weiterbeförderung verweigern, vorbehaltlich des anwendbaren Rechts und der Sicherheitsanforderungen. 
  • b. Das Mitführen eines verbotenen oder beschränkt zugelassenen Gegenstands im Gepäck erweitert die Haftung von DAT nicht über die nach anwendbarem Recht bestehende Haftung hinaus. Eine etwaige Haftung von DAT unterliegt weiterhin Artikel 15 und allen anwendbaren zwingenden internationalen Übereinkommen oder Rechtsvorschriften. 

9.2.DAT kann die Beförderung jedes nach Artikel 9.1 verbotenen Gegenstands verweigern und kann jeden beschränkt zugelassenen Gegenstand zurückweisen, der die für seine Beförderung geltenden Bedingungen nicht erfüllt. Wird ein solcher Gegenstand während der Beförderung entdeckt, kann DAT dessen Weiterbeförderung verweigern, vorbehaltlich des anwendbaren Rechts sowie der Safety- und Security-Anforderungen. 

  • a) Die Fluggesellschaft kann die Beförderung von Gepäck oder jedes Gegenstands verweigern, dessen Größe, Form, Gewicht, Inhalt oder sonstige Eigenschaften ihn für die Beförderung auf dem Luftweg ungeeignet machen, 
  • b) Die Fluggesellschaft nimmt kein Gepäck zur Beförderung an, das nicht ordnungsgemäß in einer geeigneten Verpackung/einem geeigneten Behältnis verpackt ist, sodass die Fluggesellschaft gewährleisten kann, dass der Gegenstand unbeschädigt an seinem Bestimmungsort ankommt. 

9.3.Die Fluggesellschaft kann aus Sicherheitsgründen eine Sicherheitskontrolle des Gepäcks des Fluggastes verlangen oder die Flughafenbehörde ersuchen, eine Durchsuchung der Person vorzunehmen. Kann der Fluggast bei der Sicherheitskontrolle des Gepäcks nicht anwesend sein, kann die Fluggesellschaft die Sicherheitskontrolle des Gepäcks durchführen, um sicherzustellen, dass der Fluggast keine in Artikel 9.1 beschriebenen Gegenstände mitführt. 

9.4.Lehnt der Fluggast das Verlangen nach einer Sicherheitskontrolle ab, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Fluggastes und des Gepäcks verweigern. 

9.5. Aufgegebenes Gepäck 

  • a) Wenn das Gepäck der Fluggesellschaft zum Check-in übergeben wird, nimmt die Fluggesellschaft Ihr Gepäck in Obhut und stellt für jedes Gepäckstück einen Gepäckanhänger aus. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass er die richtige Anzahl von Gepäckscheinen erhält, 
  • b) Der Fluggast ist verpflichtet, innen und außen einen Anhänger anzubringen, der mindestens Name und Anschrift enthält. 
  • c) DAT befördert aufgegebenes Gepäck in der Regel auf demselben Flug wie den Fluggast. DAT kann aufgegebenes Gepäck jedoch auf einem anderen Flug befördern, wenn dies aus betrieblichen, Safety-, Security-, Kapazitäts- oder anderen relevanten Gründen vernünftigerweise erforderlich ist. Wird aufgegebenes Gepäck auf einem späteren Flug befördert, veranlasst DAT dessen Abfertigung und Zustellung in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht und den Gepäckverfahren von DAT. 

9.6.Der Fluggast kann Gepäck gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaft mitführen. Diese Bedingungen sind auf der Website der Fluggesellschaft zu finden oder können bei der Fluggesellschaft oder einem ihrer bevollmächtigten Agenten erfragt werden. 

9.7.Der Fluggast muss zusätzliche Gebühren zahlen, wenn das Gepäckgewicht die zulässige Freigepäckmenge überschreitet. Eine Übersicht über diese Gebühren ist auf der Website der Fluggesellschaft zu finden oder kann bei der Fluggesellschaft oder einem ihrer bevollmächtigten Agenten erfragt werden. 

9.8.Handgepäck 

  • a) Gepäck, das als Handgepäck an Bord gebracht wird, muss eine solche Größe und/oder ein solches Gewicht haben, dass es in einem der Gepäckfächer über den Sitzen in der Kabine oder unter dem Vordersitz des Fluggastes verstaut werden kann. Gegenstände, die die Fluggesellschaft als zu groß und/oder zu schwer erachtet, werden nicht in der Kabine akzeptiert und müssen als aufgegebenes Gepäck befördert werden. 
  • b) Gegenstände, die für die Beförderung in den Frachträumen des Luftfahrzeugs ungeeignet sind (wie z. B. zerbrechliche Musikinstrumente), werden in der Kabine nur akzeptiert, wenn die Fluggesellschaft im Voraus benachrichtigt wurde und die Genehmigung zur Beförderung erteilt hat. Für die Beförderung solcher Gegenstände fallen zusätzliche Gebühren an. 

9.9.Abholung und Aushändigung von aufgegebenem Gepäck 

  • a) Der Fluggast muss aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es am Zielort oder am jeweiligen Umsteigeflughafen verfügbar ist. Wird das Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt, können DAT oder ihr Abfertigungsagent das Gepäck auf Gefahr und Kosten des Fluggastes einlagern und alle daraus entstehenden angemessenen Lager-, Abfertigungs-, Zustell- oder sonstigen Kosten verlangen. Bleibt das Gepäck drei (3) Monate, nachdem es zur Abholung bereitgestellt wurde, unabgeholt, kann DAT es in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht verwerten, ohne dafür zu haften, es sei denn, zwingendes Recht schreibt etwas anderes vor. 
  • b) Nur die Person, die einen gültigen Gepäckschein vorweisen kann, hat das Recht, aufgegebenes Gepäck in Empfang zu nehmen. 
  • c) Kann die Person, die das aufgegebene Gepäck in Empfang nehmen möchte, keinen gültigen Gepäckschein vorweisen oder das Gepäck nicht anhand eines Gepäckanhängers identifizieren, händigt die Fluggesellschaft das Gepäck nur aus, wenn die Person auf andere Weise nachweisen kann, dass sie der rechtmäßige Eigentümer des Gepäcks ist. 

9.10. Tiere 

  • a) DAT kann, ist jedoch nicht verpflichtet, Hunde und Katzen zur Beförderung in der Kabine oder im Frachtraum des Luftfahrzeugs akzeptieren, es sei denn, die Beförderung ist nach zwingendem Recht vorgeschrieben. Die Annahme unterliegt der vorherigen Genehmigung durch DAT, der verfügbaren Kapazität, dem Luftfahrzeugtyp, Streckenbeschränkungen, den geltenden Safety- und Security-Anforderungen, dem Zustand und der Eignung des Tieres und des Behältnisses sowie der Einhaltung aller geltenden Dokumentations- und Einreisebestimmungen. DAT kann die Annahme eines Tieres jederzeit widerrufen oder verweigern, wenn DAT vernünftigerweise der Auffassung ist, dass die Beförderung die Safety, die Security, den Betrieb, die Hygiene, das Wohl des Tieres oder die berechtigten Interessen von Fluggästen oder Besatzung beeinträchtigen würde. 
  • b) Das Tier muss in einem IATA-konformen Transportbehältnis oder einer IATA-konformen Transporttasche befördert werden, das bzw. die für die vorgesehene Beförderung geeignet ist. Bei in der Kabine akzeptierten Tieren darf das Gesamtgewicht des Tieres und seines Transportbehältnisses bzw. seiner Transporttasche 8 kg nicht überschreiten, und die von DAT veröffentlichten maximalen Abmessungen sind einzuhalten. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, alle Gesundheitszeugnisse, Impfbescheinigungen, Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und sonstigen Dokumente zu beschaffen und vorzulegen, die von einem Abflug-, Transit- oder Zielland verlangt werden. 
  • c) Wird das Tier, einschließlich Box und Futter, als Gepäck akzeptiert, wird es nicht auf die Freigepäckmenge des Fluggastes angerechnet. Für jede Beförderung von Tieren fallen zusätzliche Übergepäckgebühren an. 
  • d) Anerkannte Begleithunde, die behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden ohne zusätzliche Kosten zur Beförderung in der Kabine akzeptiert, vorbehaltlich der geltenden nationalen Vorschriften, Sicherheitsanforderungen und der geltenden Meldepflichten. 
  • e) Der Fluggast ist in vollem Umfang für jeden Schaden, Verlust, jede Erkrankung oder den Tod von zur Beförderung akzeptierten Tieren verantwortlich, es sei denn, die Fluggesellschaft hat fahrlässig gehandelt. Die Fluggesellschaft ist ebenso wenig für Bußgelder/Gebühren, Kosten oder Verluste verantwortlich, die entstehen, wenn Tieren die Einreise in ein bestimmtes Land verweigert wird. Diese Kosten trägt der Fluggast. 
  • f) Stellt DAT fest, dass das Tier andere Fluggäste stört, kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Tieres und des Fluggastes verweigern. 
  • g) Führt die Beförderung eines Tieres zu einem Konflikt mit den gesundheitlichen oder sicherheitsbezogenen Bedürfnissen eines anderen Fluggastes oder Besatzungsmitglieds, legt DAT die geeigneten Maßnahmen im Einzelfall in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitsanforderungen und dem Recht fest. Anerkannte Begleithunde werden entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 und der geltenden nationalen Vorschriften untergebracht. 
ARTIKEL 10. FLUGPLAN UND ANNULLIERUNGEN

10.1. DAT wird sich in angemessener Weise bemühen, Fluggäste und Gepäck in Übereinstimmung mit dem am Reisetag geltenden veröffentlichten Flugplan zu befördern. Flugzeiten und Flugpläne können sich jedoch zwischen dem Buchungsdatum und dem Reisedatum ändern. Nichts in diesem Artikel beschränkt die Rechte, die den Fluggästen nach anwendbarem zwingendem Recht zustehen. 

10.2. Flugplanänderungen vor der Reise. Ändert DAT eine planmäßige Abflugzeit, nachdem eine Buchung bestätigt wurde, wird DAT sich, sofern der Fluggast gültige Kontaktdaten angegeben hat, in angemessener Weise bemühen, den Fluggast über die Änderung zu benachrichtigen. 

Nimmt DAT eine erhebliche Flugplanänderung vor, kann DAT dem Fluggast einen Alternativflug oder eine andere angemessene Regelung anbieten. Ein Anspruch auf Erstattung aufgrund einer Flugplanänderung besteht nur, soweit die anwendbaren Tarifbedingungen oder zwingendes Recht dies vorsehen. 

10.3.Verspätungen und Annullierungen. Im Fall einer Flugverspätung oder Annullierung stehen den Fluggästen die Rechte zu, die in den anwendbaren Fluggastrechtevorschriften vorgesehen sind, einschließlich, soweit anwendbar, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in ihrer jeweils geltenden oder an ihre Stelle tretenden Fassung. Je nach den Umständen können diese Rechte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Erstattung, anderweitige Beförderung und Ausgleichsleistungen umfassen. 

Das Bestehen und der Umfang solcher Rechte bestimmen sich nach den auf die jeweilige Beförderung anwendbaren Rechtsvorschriften. Nichts in diesen Beförderungsbedingungen schließt ein Fluggastrecht aus oder beschränkt es, das nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. 

Nichts in diesem Artikel begründet einen Anspruch auf Betreuungsleistungen, Unterstützungsleistungen, Erstattung, anderweitige Beförderung oder Ausgleichsleistungen, der über den nach den auf den jeweiligen Flug anwendbaren Rechtsvorschriften bestehenden Anspruch hinausgeht. 

10.4.Außergewöhnliche Umstände. Sehen die anwendbaren Fluggastrechtevorschriften vor, dass eine Ausgleichsleistung nicht zu zahlen ist, weil eine Störung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, so bestimmen sich das Vorliegen und die Wirkung solcher Umstände nach den anwendbaren Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung. Das Vorliegen, die Art und die Wirkung außergewöhnlicher Umstände werden auf der Grundlage der Tatsachen und Informationen beurteilt, die DAT in Bezug auf den betreffenden Flug vernünftigerweise zur Verfügung stehen, sowie in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung. 

10.5.Nichtbeförderung – Freiwillige. Muss DAT vernünftigerweise damit rechnen, dass es erforderlich sein wird, Fluggästen die Beförderung auf einem Flug zu verweigern, kann DAT zunächst Fluggäste dazu auffordern, gegen eine zwischen DAT und dem betreffenden Fluggast zu vereinbarende Gegenleistung freiwillig auf ihre Buchungen zu verzichten. Jedem Fluggast, der freiwillig auf eine Buchung verzichtet, wird Erstattung oder anderweitige Beförderung angeboten, soweit dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist. 

10.6.Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes. Wird einem Fluggast, der über eine gültige Buchung verfügt und die geltenden Check-in- und Boarding-Anforderungen erfüllt, aus Gründen, die unter die anwendbaren Fluggastrechtevorschriften fallen, gegen seinen Willen die Beförderung verweigert, so hat der Fluggast Anspruch auf die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechte, einschließlich, soweit anwendbar, Ausgleichsleistungen, Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. 

10.7.Fluggastinformation und Beschwerden. Weitere Informationen über die Fluggastrechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung sind auf www.dat.dk und bei den zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen erhältlich. Beschwerden und Ansprüche können gemäß Artikel 16 eingereicht werden. 

ARTIKEL 11. RÜCKERSTATTUNGEN

11.1.Ist die Fluggesellschaft nicht in der Lage, den Fluggast zu befördern, leistet die Fluggesellschaft eine Rückerstattung gemäß diesem Artikel und seinen Regelungen. Alle Rückerstattungsanträge sind an DAT zu richten. Ein Ticket kann nur zurückerstattet werden, wenn es sich um eine bestätigte Buchung handelt und der Fluggast ein Ticket besitzt, das den Regelungen und Bedingungen der Fluggesellschaft zum Kaufdatum entspricht und rückerstattungsfähig ist. 

11.2.Empfänger der Rückerstattung 

  • a) Sofern nichts anderes festgelegt wurde, leistet die Fluggesellschaft die Rückerstattung entweder an die Person, deren Name auf dem Ticket angegeben ist, oder an die Person, die das Ticket bezahlt hat, sofern ein ausreichender Nachweis dieser Zahlung vorgelegt wird. 
  • b) Wurde ein Ticket von einer anderen Person als der auf dem Ticket genannten Person bezahlt, erstattet die Fluggesellschaft das Ticket nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder gemäß einer Ermächtigung dieser Person. 
  • c) DAT kann vor der Bearbeitung einer Rückerstattung angemessene Informationen und Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um die Identität der die Rückerstattung beantragenden Person, ihre Berechtigung zum Empfang der Rückerstattung, das ursprüngliche Zahlungsmittel und eine etwaige Vollmacht zum Handeln im Namen einer anderen Person zu überprüfen. 

11.3.Rückerstattungen aufgrund annullierter Flüge 

  • a) Annulliert DAT einen Flug oder hat ein Fluggast anderweitig nach anwendbarem zwingendem Recht Anspruch auf Erstattung, leistet DAT die Erstattung nur in dem Umfang und unter den Umständen, die nach diesem Recht erforderlich sind. 

Findet Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anwendung, kann der Fluggast die nach diesem Artikel verfügbaren Wahlmöglichkeiten ausüben. Keine Bestimmung dieses Artikels begründet einen Anspruch auf Erstattung, anderweitige Beförderung oder sonstige Zahlung, der über das nach den anwendbaren Tarifbedingungen oder zwingendem Recht Erforderliche hinausgeht. 

11.4.Freiwillige Rückerstattungen 

  • a) Haben Sie aus anderen als den in Artikel 11.3 beschriebenen Gründen Anspruch auf eine Rückerstattung, bestimmt sich der zurückerstattete Betrag wie folgt: 
  • a. Wurde kein Teil des Tickets genutzt, entspricht der zurückerstattete Betrag dem Gesamtflugpreis des Tickets, abzüglich Verwaltungsgebühren und Stornierungsgebühren. 
  • b. Wurden Teile des Tickets genutzt, entspricht der zurückerstattete Betrag der Differenz zwischen dem Gesamtflugpreis des Tickets und dem Flugpreis für den bereits genutzten Teil des Tickets, abzüglich Verwaltungsgebühren und Stornierungsgebühren. 
  • c. Eine freiwillige Rückerstattung wird erst bearbeitet, nachdem DAT den Antrag sowie alle Informationen und Unterlagen erhalten hat, die vernünftigerweise erforderlich sind, um den Anspruch des Fluggastes nach den anwendbaren Tarifbedingungen festzustellen. 

11.5.Sehen die anwendbaren Tarifbestimmungen vor, dass ein Ticket oder ein Tarif nicht erstattungsfähig ist, ist keine freiwillige Rückerstattung zu zahlen, außer soweit die anwendbaren Tarifbestimmungen dies ausdrücklich zulassen oder zwingendes Recht dies vorschreibt. Steuern, Gebühren und Abgaben für nicht genutzte Beförderung werden nur insoweit zurückerstattet, als sie nach den anwendbaren Tarifbestimmungen oder zwingendem Recht erstattungsfähig sind. 

11.6.DAT kann eine freiwillige Rückerstattung verweigern, wenn die geltende Rückerstattungs- oder Ticketgültigkeitsfrist abgelaufen ist. Der Ablauf einer Ticket- oder Rückerstattungsfrist berührt keinen Erstattungsanspruch, der nach anwendbarem zwingendem Recht nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. 

11.7.Die Fluggesellschaft hat das Recht, das Ticket auf dieselbe Weise und in derselben Währung zurückzuerstatten, die am Kaufdatum verwendet wurde. 

11.8.Nur die Fluggesellschaft und ihre bevollmächtigten Agenten sind berechtigt, eine Rückerstattung zu leisten. 

11.9.Schreibt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Erstattung innerhalb einer vorgeschriebenen Frist vor, bearbeitet DAT die Erstattung innerhalb der nach dieser Verordnung erforderlichen Frist. 

Bei sonstigen Rückerstattungen bearbeitet DAT eine berechtigte Rückerstattung ohne unangemessene Verzögerung, nachdem DAT die Informationen und Unterlagen erhalten hat, die vernünftigerweise erforderlich sind, um den Anspruch des Fluggastes festzustellen und zu bearbeiten. 

Jede in diesem Artikel genannte Frist bezieht sich auf die Bearbeitung durch DAT. DAT ist nicht für zusätzliche Bearbeitungszeiten verantwortlich, die auf Banken, Kartenausgeber, Zahlungsdienstleister oder sonstige Dritte zurückzuführen sind, nachdem DAT die Rückerstattung veranlasst hat. 

Rückerstattungen erfolgen in der Regel auf das ursprüngliche Zahlungsmittel und in der Währung der ursprünglichen Transaktion, sofern nichts anderes vereinbart oder nach anwendbarem Recht erforderlich ist. 

ARTIKEL 12: VERHALTEN AN BORD

12.1. Verhält sich ein Fluggast an Bord des Luftfahrzeugs in einer Weise, dass er die Sicherheit anderer an Bord gefährdet, oder besteht der Verdacht, dass er das Luftfahrzeug oder dessen Ausstattung beschädigen will, oder behindert der Fluggast die Flugbesatzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder missachtet er Anweisungen der Besatzung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Rauchen (E-Zigaretten), den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln, oder verhält er sich in einer Weise, die für andere Fluggäste und/oder die Besatzung störend ist, kann die Fluggesellschaft die Entscheidungen treffen, die sie für erforderlich hält, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu unterbinden. Dies schließt die Anwendung von Zwang ein. Der Fluggast kann vom Luftfahrzeug ausgeschlossen werden, ihm kann die Weiterbeförderung in jedem Luftfahrzeug von jedem Flughafen verweigert werden, und er kann wegen eines solchen Verhaltens zur strafrechtlichen Verfolgung bei den Behörden angezeigt werden. Ebenso wird der Fluggast finanziell haftbar gemacht. 

Der Fluggast hat DAT jeden angemessenen Verlust, Schaden, jede Kosten oder Aufwendung zu ersetzen, die als unmittelbare Folge des rechtswidrigen oder erheblich störenden Verhaltens des Fluggastes entstehen, einschließlich der Kosten, die aus Umleitung, Verspätung, zusätzlicher Bodenabfertigung, Reinigung, Reparatur, Unterbringung, Beförderung oder Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs, der Fluggäste oder der Besatzung entstehen, soweit diese nach anwendbarem Recht ersatzfähig sind. 

DAT kann dem Fluggast die weitere Beförderung verweigern, einschließlich auf nachfolgenden Streckenabschnitten derselben Buchung, wenn DAT dies vernünftigerweise aus Safety-, Security- oder betrieblichen Gründen für erforderlich hält. 

12.2. Es ist Fluggästen nicht gestattet, während des Fluges elektronische Geräte zu benutzen, die über einen Funksender oder -empfänger verfügen. Zu solchen Geräten gehören unter anderem funkgesteuertes Spielzeug, Walkie-Talkies, Mobiltelefone, Satellitentelefone, Computer mit der Möglichkeit, sich mit einem Mobilfunknetz zu verbinden, WLAN (Wi-Fi). Bietet das Gerät die Möglichkeit, die Sende-/Empfangsfunktion zu deaktivieren, den sogenannten „Flugmodus" oder „Flugsicherheitsmodus", so darf das Gerät benutzt werden, wenn eine solche Funktion aktiviert ist. 

Elektronische Geräte, die über keinen Sender oder Empfänger verfügen, dürfen während des gesamten Fluges benutzt werden. Zu diesen Geräten gehören unter anderem Taschenrechner, Kameras, Videokameras, elektronische Spiele und Spielzeug. 

Es gibt eine Ausnahme, in der alle elektronischen Geräte ausgeschaltet werden müssen. Dies gilt beim Betrieb unter Bedingungen geringer Sicht bei Start und Landung. Die Fluggäste werden informiert, wenn diese Situation eintritt und wann die Geräte wieder eingeschaltet werden können. 

Medizinische Geräte, die Fluggäste zur Aufrechterhaltung ihrer physiologischen Funktionen benötigen, sind während des gesamten Fluges zulässig und müssen beim Betrieb unter Bedingungen geringer Sicht nicht ausgeschaltet werden. Zu solchen Geräten gehören unter anderem Hörgeräte und Herzschrittmacher. 

12.3. Aufnahmen und Fotografieren an Bord von DAT-Flügen 

  • a) Allgemeine Aufnahmen zulässig. Sie dürfen frei Fotos und Videos der Kabinenumgebung und Ihres eigenen Erlebnisses aufnehmen – eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich. 
  • b) Verbotene und eingeschränkte Motive: 
  • a. DAT-Besatzung: Sie dürfen Besatzungsmitglieder nur fotografieren oder filmen, wenn sowohl das einzelne Besatzungsmitglied als auch DAT ihre ausdrückliche Einwilligung schriftlich erteilt haben. 
  • b. Andere Fluggäste: Sie dürfen Mitreisende nicht aufnehmen, es sei denn, jeder Fluggast hat seine ausdrückliche Erlaubnis erteilt. 
  • c) Besondere Filmanfragen. Für alle professionellen oder marketingbezogenen Aufnahmen, die über allgemeine Kabinenaufnahmen hinausgehen, müssen Sie im Voraus eine schriftliche Genehmigung von DAT einholen. 
  • d) Ausrüstung und Verhalten: 
  • a. Keine Sender: Aufnahmegeräte dürfen keinerlei Sender oder Empfänger enthalten, wie etwa drahtlose Mikrofonsysteme, Funkstrecken oder ähnliche Geräte. Diese Einschränkung gilt nicht für herkömmliche Mobiltelefone oder persönliche Geräte, es sei denn, sie werden für Livestreaming verwendet; in diesem Fall fungiert das Gerät als Sender und ist nicht zulässig. Für allgemeine Foto- oder Videoaufnahmen sind Mobiltelefone erlaubt. 
  • b. Keine Steckdosen: Benutzen Sie die Steckdosen des Luftfahrzeugs nicht für Ihre Ausrüstung. 
  • e) Befolgen Sie die Anweisungen der Besatzung: Befolgen Sie stets alle Safety- oder betrieblichen Anweisungen des Kapitäns oder des Kabinenpersonals. 
  • f) Vorzeigen Ihrer Genehmigung: Wenn Sie über eine besondere Filmgenehmigung verfügen, legen Sie diese auf Verlangen des DAT-Personals vor. 
  • g) So beantragen Sie eine Sondergenehmigung 
  • a. Senden Sie Ihre ausführliche Anfrage rechtzeitig vor Ihrer geplanten Reise/Ihrem geplanten Fotoshooting per E-Mail an den Head of Marketing von DAT unter: marketing@dat.dk. Jede Veröffentlichung von genehmigungspflichtigem Material sollte mit „with permission by DAT" gekennzeichnet oder nur in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Social-Media-Konto veröffentlicht werden. Dies wird im Rahmen der Beantragung der Sondergenehmigung vereinbart. 
ARTIKEL 13. VEREINBARUNGEN ÜBER SONSTIGE LEISTUNGEN

13.1.Bietet die Fluggesellschaft im Rahmen des Beförderungsvertrags Zusatzleistungen an, die von einem Dritten erbracht werden, ist die Fluggesellschaft für diese Leistungen nicht verantwortlich. 

13.2.Bietet DAT ein von einem Dritten geliefertes Produkt oder eine von einem Dritten erbrachte Leistung an, zeigt DAT ein solches Produkt oder eine solche Leistung an oder vermittelt oder ermöglicht DAT deren Erwerb, so handelt DAT ausschließlich als Vermittler, sofern DAT nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Der Vertrag über dieses Produkt oder diese Leistung kommt zwischen dem Fluggast und dem jeweiligen Drittanbieter zustande und unterliegt den Geschäftsbedingungen dieses Anbieters. 

13.3.DAT ist nicht für die Erbringung, Verfügbarkeit oder Qualität eines Produkts oder einer Leistung eines Dritten verantwortlich, außer soweit die Haftung nach anwendbarem zwingendem Recht nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden kann. 

ARTIKEL 14. VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

14.1.Der Fluggast ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Reisedokumente, einschließlich Reisevisa, vorzulegen und alle Gesetze, Anweisungen und sonstigen behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Reise in den Ländern zu befolgen, aus denen, in die oder durch die der Fluggast reist. Die Fluggesellschaft ist nicht für die Folgen verantwortlich, die dem Fluggast dadurch entstehen können, dass er die erforderlichen Dokumente oder Reisevisa nicht vorlegen kann oder erteilte Anweisungen oder Gesetze nicht befolgt. 

14.2.Der Fluggast hat vor der Beförderung alle Reise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente gemäß den Gesetzen, Anweisungen und Bedingungen vorzulegen, die von den öffentlichen Behörden der betreffenden Länder festgelegt wurden, und der Fluggesellschaft zu gestatten, Kopien dieser Dokumente aufzubewahren. Die Fluggesellschaft hat das Recht, die Beförderung zu verweigern, wenn der Fluggast diese Bedingungen nicht erfüllen kann oder wenn die Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen. 

14.3.Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, ist der Fluggast für alle Steuern oder Gebühren verantwortlich, die der Fluggesellschaft von der jeweiligen Behörde auferlegt werden. Der Fluggast ist außerdem verpflichtet, die Beförderung aus dem Land zu bezahlen. Das Ticket für die Einreiseverweigerung oder Abschiebung wird von der Fluggesellschaft nicht zurückerstattet. 

14.4.Wird gegen die Fluggesellschaft ein Bußgeld verhängt oder entstehen ihr zusätzliche Gebühren, weil sich ein Fluggast weigert, Gesetze, Anweisungen oder sonstige Bedingungen im Zusammenhang mit seiner Reise in den betreffenden Ländern einzuhalten, oder sich weigert, die erforderlichen Dokumente vorzulegen, muss der Fluggast der Fluggesellschaft alle der Fluggesellschaft auferlegten Steuern und Gebühren auf Verlangen erstatten. 

Entstehen DAT Bußgelder, Strafen, Gebühren, Beförderungskosten, Unterbringungskosten, Abfertigungskosten oder sonstige angemessene Aufwendungen, weil der Fluggast nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente ist, ihm die Einreise verweigert wird, er abgeschoben wird oder er die Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- oder sonstigen anwendbaren Anforderungen nicht erfüllt, hat der Fluggast DAT diese Beträge zu erstatten, soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. DAT kann einen nicht genutzten Wert des Tickets des Fluggastes auf solche Beträge anrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

14.5. Auf Verlangen muss der Fluggast anwesend sein, wenn sein Gepäck durch den Zoll oder andere Behörden kontrolliert wird. Die Fluggesellschaft ist nicht für Verluste oder Schäden verantwortlich, die durch die Kontrolle entstehen oder wenn sich der Fluggast weigert, dieser Aufforderung nachzukommen. 

14.6. Der Fluggast muss die Vorschriften für die Flughafensicherheit befolgen, die vom Personal, den Flughafenmitarbeitern, der Fluggesellschaft und anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden. 

ARTIKEL 15. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

15.1. Die Haftungsbedingungen der Fluggesellschaft lauten wie folgt: 

  • a) Wird die Beförderung von einem anderen ausführenden Luftfrachtführer als dem vertraglichen Luftfrachtführer durchgeführt, bestimmt sich die Haftung nach anwendbarem Recht. Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, kann eine Klage in Bezug auf die vom ausführenden Luftfrachtführer durchgeführte Beförderung, soweit das Übereinkommen dies vorsieht, gegen den ausführenden Luftfrachtführer, den vertraglichen Luftfrachtführer erhoben werden. 
  • b) Die Haftung der Fluggesellschaft wird in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen gemindert, wenn der Fluggast den Schaden durch eigenes Verschulden verursacht oder zu ihm beigetragen hat. 
  • c) Die Fluggesellschaft ist nicht für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, dass die Fluggesellschaft geltende Gesetze, Anweisungen und von öffentlichen Behörden festgelegte Bedingungen einhält, oder dadurch, dass sich der Fluggast weigert, diese Gesetze, Anweisungen oder Bedingungen zu befolgen. 
  • d) Jeder von DAT zu ersetzende Schaden bestimmt sich nach anwendbarem Recht und, soweit anwendbar, nach den Bedingungen und Haftungshöchstbeträgen des Montrealer Übereinkommens. Strafschadensersatz, exemplarischer Schadensersatz und sonstiger nicht kompensatorischer Schadensersatz sind nicht ersatzfähig. 
  • e) Befinden sich das hohe Alter und der körperliche Gesundheitszustand des Fluggastes in einer Verfassung, die während der Reise eine Gefahr und/oder ein Risiko für den Fluggast darstellen könnte, ist die Fluggesellschaft nicht für die Erkrankung, Verletzung, Behinderung oder den Tod des Fluggastes verantwortlich, wenn eine solche Erkrankung, Verletzung, Behinderung oder ein solcher Tod auf diese Verfassung zurückgeführt werden kann. Die Fluggesellschaft ist ebenfalls nicht verantwortlich, wenn sich der Zustand des Fluggastes an Bord verschlechtert. Entstehen der Fluggesellschaft finanzielle Nachteile aufgrund einer durch diese Umstände erforderlichen zusätzlichen Zwischenlandung, um den Fluggast in ein Krankenhaus zu bringen, hat die Fluggesellschaft das Recht, vom Fluggast die Erstattung der aufgrund dieser Umstände entstandenen Aufwendungen zu verlangen. 
  • f) Die für die Haftung der Fluggesellschaft geltenden Beschränkungen gelten auch für die bevollmächtigten Agenten, das Personal und die Vertreter der Fluggesellschaft. Der Gesamtbetrag, der von der Fluggesellschaft und ihren bevollmächtigten Agenten, ihrem Personal oder ihren Vertretern verlangt werden kann, darf den Haftungshöchstbetrag der Fluggesellschaft nicht überschreiten, sofern die Fluggesellschaft eine solche Haftung trägt. 

15.2.Haftung für beschädigtes Gepäck 

  • a) Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für Schäden am Handgepäck, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit seitens der Fluggesellschaft verursacht. 
  • b) Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, unterliegt die Haftung von DAT bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck dem in Artikel 22 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgesehenen Haftungshöchstbetrag in seiner jeweils nach dem Übereinkommen überprüften Fassung, es sei denn, der Fluggast hat eine besondere Erklärung des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort abgegeben und einen etwaigen Zuschlag gemäß dem Übereinkommen entrichtet. 
  • c) Die Fluggesellschaft ist nicht für Schäden verantwortlich, die das Gepäck des Fluggastes anderen Personen oder dem Eigentum anderer Personen, einschließlich des Eigentums der Fluggesellschaft, zufügt. Alle Fluggäste haften persönlich für jeden Schaden, der einer anderen Person oder dem Eigentum einer anderen Person, einschließlich des Eigentums der Fluggesellschaft, durch das Gepäck des Fluggastes zugefügt wird, und müssen die Forderung nach Ersatz der Aufwendungen erfüllen, die der Fluggesellschaft dadurch entstehen. 
  • d) Die Fluggesellschaft ist nicht für Schäden an Gegenständen verantwortlich, die gemäß Artikel 9.1 nicht als aufgegebenes Gepäck zugelassen sind. Dazu gehören zerbrechliche, verderbliche oder wertvolle Gegenstände, wie Laptops, Schmuck und Edelsteine, Geld, Wertpapiere, Dokumentenmappen und Aktenkoffer mit eingebauter Alarmanlage, Medikamente und ärztliche Atteste oder Ausweispapiere, unabhängig davon, ob das Gepäck aufgegeben oder als Handgepäck an Bord gebracht wurde. 
  • e) Die Fluggesellschaft übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für kosmetische und/oder oberflächliche Schäden, die dem Gepäck während der Reise durch normale Abnutzung zugefügt werden. 

15.3.Haftung für Körperverletzung und Tod 

  • a) Die Fluggesellschaft haftet für Körperverletzung und Tod nach den Übereinkommen und nationalen Gesetzen, wenn die Körperverletzung oder der Tod auf einem von der Fluggesellschaft durchgeführten Flug eintritt. 
  • b) Die folgenden Bedingungen gelten für alle Beförderungen mit der Fluggesellschaft, unabhängig davon, ob die Beförderung nationalem oder internationalem Recht unterliegt. 
  • c) Die Haftung von DAT für den Tod oder die Körperverletzung eines Fluggastes richtet sich nach dem Montrealer Übereinkommen und anderem anwendbarem zwingendem Recht. 
  • d) DAT kann ganz oder teilweise von der Haftung befreit werden, soweit Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens dies zulässt, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der Person, die den Schadensersatz verlangt, oder der Person, von der sie ihre Rechte herleitet, verursacht oder mitverursacht wurde. 
  • e) Bei einem Unfall leistet die Fluggesellschaft unverzüglich und auf Verlangen, sobald die Identität und die Anspruchsberechtigung der den Schadensersatz verlangenden Person in angemessener Weise festgestellt wurden, die Vorschusszahlungen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um unmittelbare wirtschaftliche Bedürfnisse im Verhältnis zur erlittenen Härte zu decken. 
  • f) Vorschusszahlungen nach Artikel 15.3 e): 
  • a. stellen keine Anerkennung einer Haftung dar, 
  • b. können von jedem Betrag abgezogen werden, der später aufgrund der Haftung der Fluggesellschaft geleistet wird, 
  • c. müssen nur in den oben genannten Fällen zurückgezahlt werden oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen wird, dass die Person, die die Vorschusszahlung erhalten hat, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder zu ihm beigetragen hat oder nicht die zum Empfang der Vorschusszahlung berechtigte Person war. 
  • g) Bei Schäden bis zu dem in Artikel 21 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens in seiner jeweils überprüften Fassung vorgesehenen Haftungsbetrag schließt DAT ihre Haftung nicht aus und beschränkt sie nicht, außer soweit Artikel 20 des Übereinkommens dies zulässt. 
  • h) Bei Schäden, die den in Artikel 21 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens vorgesehenen Betrag übersteigen, haftet DAT nicht, soweit DAT nachweist, dass der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung von DAT oder ihrer Leute zurückzuführen ist oder dass der Schaden ausschließlich auf Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist. 
  • i) DAT unterhält eine Versicherung in Übereinstimmung mit den für Luftfahrtunternehmen der Union geltenden Mindestversicherungsanforderungen und jedem sonstigen anwendbaren zwingenden Recht. 

15.4.Haftung für Verspätungen und Annullierungen 

  • a) Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, haftet DAT für Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen oder Gepäck entstehen, in dem im Übereinkommen vorgesehenen Umfang. DAT haftet nicht für durch Verspätung verursachte Schäden, wenn DAT nachweist, dass DAT und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es DAT oder ihnen unmöglich war, solche Maßnahmen zu treffen. Ein etwaiger anwendbarer Haftungshöchstbetrag ist der im Montrealer Übereinkommen in seiner jeweils überprüften Fassung vorgesehene Höchstbetrag. 
  • b) Vertretung durch Bevollmächtigte. Fluggäste können einen Rechtsanwalt bevollmächtigen, in ihrem Namen einen Anspruch geltend zu machen. 
  • c) Etwaige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft werden gemäß der Regelung im dänischen Zinsgesetz (Rentelovens § 1, stk. 3., 1.) nicht verzinst. Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen des Artikels 16. 

15.5.Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen über die Haftung von DAT für Fluggäste und deren Gepäck ist in Anhang 1 zu diesen Beförderungsbedingungen enthalten. 

Die Zusammenfassung dient der Information der Fluggäste in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Sie begründet oder erweitert keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen oder Schadensersatz und darf nicht dazu herangezogen werden, die Haftung von DAT über die nach dem Montrealer Übereinkommen, den anwendbaren Rechtsvorschriften oder diesen Beförderungsbedingungen bestehende Haftung hinaus auszulegen oder zu erweitern. 

ARTIKEL 16. BESCHWERDEN UND ANSPRÜCHE VON FLUGGÄSTEN

16.1.Dieser Artikel gilt für Beschwerden und Ansprüche, die sich aus der Beförderung von Fluggästen ergeben, einschließlich Beschwerden und Ansprüchen betreffend: 

  • a) Flugverspätungen, 
  • b) Annullierungen von Flügen, 
  • c) Nichtbeförderung, 
  • d) Erstattung oder anderweitige Beförderung, 
  • e) Betreuungs- und Unterstützungsleistungen während einer Flugstörung, 
  • f) Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, 
  • g) die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, soweit anwendbar, und 
  • h) jedes sonstige Fluggastrecht, das sich aus anwendbaren Fluggastrechtevorschriften ergibt. 

Beschwerden über verspätetes, verlorenes oder beschädigtes Gepäck unterliegen zusätzlich den in Artikel 17 und, soweit anwendbar, im Montrealer Übereinkommen festgelegten Anforderungen und Fristen. 

16.2.Fluggäste können Beschwerden und Ansprüche direkt bei DAT über das jeweilige Beschwerde- oder Anspruchsformular oder die entsprechenden auf www.dat.dk veröffentlichten Kontaktdaten für Ansprüche/Ausgleichsleistungen einreichen. 

DAT kann die Informationen und Belege verlangen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um den Anspruch zu überprüfen, einschließlich der Identität des Fluggastes, der Buchungsnummer, der Ticketnummer, der Flugdaten, Ausgabennachweise, Quittungen, Bank- oder Zahlungsdaten, Nachweise der Vertretungsbefugnis und aller sonstigen Unterlagen, die für die Art des Anspruchs vernünftigerweise relevant sind. 

DAT ist nicht verpflichtet, über einen Anspruch zu entscheiden, bevor ausreichende Informationen vorgelegt wurden, um den Anspruch ordnungsgemäß beurteilen zu können, es sei denn, zwingendes Recht sieht etwas anderes vor. 

16.3.DAT wird sich bemühen, auf eine ausreichend dokumentierte Beschwerde oder einen ausreichend dokumentierten Anspruch innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen nach Eingang eine erste Antwort zu erteilen. 

Die Antwort von DAT kann: 

  • a) der Beschwerde oder dem Anspruch stattgeben, 
  • b) die Beschwerde oder den Anspruch zurückweisen, zusammen mit den Gründen für die Entscheidung, 
  • c) zusätzliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung der Beschwerde oder des Anspruchs vernünftigerweise erforderlich sind, oder 
  • d) den Fluggast darüber informieren, dass für die Beurteilung der Angelegenheit zusätzliche Zeit erforderlich ist, und angeben, wann vernünftigerweise mit einer weiteren Antwort gerechnet werden kann. 

Eine Anforderung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen berührt keine zwingende Frist, die nach anwendbarem Recht nicht durch Vereinbarung geändert werden kann. 

16.4.Fluggäste, die von einer Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung betroffen sind, haben möglicherweise Anspruch auf Erstattung, anderweitige Beförderung, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen und/oder Ausgleichsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder anderen auf den betreffenden Flug anwendbaren Fluggastrechtevorschriften. 

Weitere Informationen über diese Rechte und die Verfahren von DAT bei Flugstörungen sind auf www.dat.dk verfügbar. 

Nichts in diesen Beförderungsbedingungen beschränkt ein Fluggastrecht oder schließt es aus, das nicht rechtswirksam beschränkt oder ausgeschlossen werden kann. 

16.5. Ist ein Fluggast mit der endgültigen Antwort von DAT nicht einverstanden oder ist er der Auffassung, dass DAT die anwendbaren Fluggastrechtevorschriften nicht eingehalten hat, kann der Fluggast die Angelegenheit der zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle, einer Stelle für alternative Streitbeilegung oder einer anderen zuständigen Behörde vorlegen, soweit verfügbar. 

Informationen über die zuständigen Fluggastrechtebehörden und Beschwerdeverfahren sind über www.dat.dk sowie über die von der Europäischen Kommission und den zuständigen nationalen Behörden veröffentlichten Informationen zu Fluggastrechten verfügbar. 

Nichts in diesem Artikel hindert einen Fluggast daran, einen Anspruch vor einem zuständigen Gericht geltend zu machen oder einen anderen nach anwendbarem Recht verfügbaren Rechtsbehelf auszuüben. 

16.6. Ein Fluggast kann eine andere Person, einschließlich eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Vertreters, bevollmächtigen, im Namen des Fluggastes zu handeln. 

DAT kann einen angemessenen Nachweis der Vertretungsbefugnis des Vertreters, einschließlich einer unterzeichneten Vollmacht, verlangen, bevor DAT personenbezogene Daten offenlegt, einen Anspruch mit dem Vertreter erörtert oder eine Zahlung über den Vertreter leistet. 

16.7. Ein Elternteil, ein gesetzlicher Vormund oder eine andere Person, die gesetzlich befugt ist, für einen minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Fluggast zu handeln, kann im Namen dieses Fluggastes eine Beschwerde oder einen Anspruch einreichen. DAT kann einen angemessenen Nachweis der Vertretungsbefugnis dieser Person verlangen. 

16.8. Ein Fluggast kann im Namen eines anderen Fluggastes, der unter derselben Buchung reist, eine Beschwerde oder einen Anspruch einreichen, sofern er von diesem Fluggast dazu bevollmächtigt wurde. DAT kann eine unterzeichnete Vollmacht oder einen anderen angemessenen Nachweis dieser Bevollmächtigung verlangen. 

16.9. Die für eine Beschwerde, einen Anspruch oder eine Klage geltende Frist bestimmt sich nach dem Recht oder dem internationalen Übereinkommen, das auf den jeweiligen Anspruch anwendbar ist. 

Findet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anwendung, bestimmt sich eine etwaige Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem anwendbaren nationalen Recht. 

Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, gelten die im Übereinkommen und in Artikel 17 dieser Beförderungsbedingungen festgelegten Anzeige- und Ausschlussfristen. 

ARTIKEL 17. GEPÄCKBESCHWERDEN UND FRISTEN

17.1. Die vorbehaltlose Annahme von aufgegebenem Gepäck durch den Empfangsberechtigten begründet die widerlegbare Vermutung, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. 

17.2. Ist aufgegebenes Gepäck beschädigt, muss der Fluggast den Schaden dem Gepäckabfertigungspartner von DAT am Ankunftsflughafen melden und einen Schadensbericht (DPR) oder einen gleichwertigen Gepäckbericht ausfüllen. Die Meldung muss erfolgen, sobald der Schaden entdeckt wird, und in jedem Fall spätestens sieben (7) Tage nach Erhalt des Gepäcks. 

Der Fluggast muss den Schadensbericht und alle Belege, einschließlich Fotos und Quittungen, aufbewahren und diese DAT auf Verlangen vorlegen. 

Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, muss die Anzeige schriftlich erfolgen und spätestens sieben (7) Tage nach Erhalt des Gepäcks übergeben oder abgesandt werden. Ein von DAT oder ihrem Gepäckabfertigungspartner schriftlich aufgenommener Schadensbericht kann diese Anforderung erfüllen, wenn er die Beanstandung des Fluggastes und den betreffenden Schaden hinreichend dokumentiert. 

Wird innerhalb der nach dem Montrealer Übereinkommen erforderlichen Frist keine schriftliche Anzeige erstattet, ist jede Klage gegen DAT wegen eines solchen Schadens ausgeschlossen, es sei denn, DAT hat arglistig gehandelt. 

17.3. Kommt aufgegebenes Gepäck nicht zusammen mit dem Fluggast an, muss der Fluggast das fehlende Gepäck dem Gepäckabfertigungspartner von DAT am Ankunftsflughafen melden, sobald das Ausbleiben erkennbar wird. Der Fluggast muss am Ankunftsflughafen einen Property Irregularity Report (PIR) oder einen gleichwertigen Bericht über fehlendes Gepäck ausfüllen. Gepäckberichte über verspätetes oder fehlendes Gepäck werden am Ankunftsflughafen erstellt, und die Fluggäste müssen das Ausbleiben daher vor Verlassen des Flughafens melden. 

Der Fluggast muss den PIR aufbewahren und die entsprechende Berichtsnummer in jedem nachfolgenden Schriftverkehr oder Anspruch betreffend das verspätete Gepäck angeben. 

Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, muss jede Anzeige wegen Verspätung schriftlich spätestens einundzwanzig (21) Tage nach dem Tag erfolgen, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist. Ein von DAT oder ihrem Gepäckabfertigungspartner schriftlich aufgenommener PIR oder gleichwertiger Bericht kann das Erfordernis der schriftlichen Anzeige erfüllen, wenn er die Beanstandung hinreichend dokumentiert. 

Wird innerhalb der nach dem Montrealer Übereinkommen erforderlichen Frist keine schriftliche Anzeige erstattet, ist jede Klage gegen DAT wegen der Verspätung ausgeschlossen, es sei denn, DAT hat arglistig gehandelt. 

17.4.Das Ausfüllen eines PIR, DPR oder gleichwertigen Gepäckberichts entbindet den Fluggast nicht von der Verpflichtung, DAT alle zusätzlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Anspruchs vernünftigerweise erforderlich sind, einschließlich Quittungen, Fotos, Kaufbelege oder Ausgabennachweise. 

Jeder Anspruch auf Erstattung angemessener Aufwendungen aufgrund von verspätetem Gepäck muss DAT zusammen mit dem entsprechenden PIR und den zugehörigen Quittungen gemäß dem auf www.dat.dk veröffentlichten Verfahren vorgelegt werden. 

DAT kann vom Fluggast die Vorlage des entsprechenden PIR oder DPR, des Gepäckanhängers, eines Eigentums- oder Kaufnachweises, von Fotos, Quittungen, Nachweisen über Alter und Wert des Gegenstands, Nachweisen über Reparatur- oder Ersatzkosten sowie aller sonstigen Informationen verlangen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um das Bestehen und die Höhe des Anspruchs festzustellen. 

Werden keine angemessenen Belege vorgelegt, kann dies dazu führen, dass der Anspruch zurückgewiesen oder auf der Grundlage der anderweitig verfügbaren Beweismittel beurteilt wird, vorbehaltlich des Montrealer Übereinkommens und anderen zwingenden Rechts. 

17.5.Findet das Montrealer Übereinkommen Anwendung, erlischt der Anspruch auf Schadensersatz, wenn nicht innerhalb von zwei (2) Jahren, berechnet gemäß Artikel 35 des Montrealer Übereinkommens, Klage erhoben wird. 

ARTIKEL 18. VERWEIGERUNG ODER ABBRUCH DER BEFÖRDERUNG

18.1.Verstößt ein Fluggast in erheblicher Weise gegen diese Beförderungsbedingungen, anwendbares Recht oder rechtmäßige Safety-, Security- oder betriebliche Anweisungen von DAT oder ihrem Personal, kann DAT die Beförderung des Fluggastes verweigern oder abbrechen und, soweit vernünftigerweise erforderlich, jede verbleibende nicht genutzte Beförderung im Rahmen der betreffenden Buchung stornieren. 

18.2.Soweit vernünftigerweise durchführbar, informiert DAT den Fluggast über den Grund für die Verweigerung oder den Abbruch der Beförderung. 

18.3.Ein Anspruch auf Erstattung nach Verweigerung, Abbruch oder Stornierung der Beförderung nach diesem Artikel bestimmt sich nach den anwendbaren Tarifbedingungen, diesen Beförderungsbedingungen und zwingendem Recht. Nichts in diesem Artikel berechtigt DAT, einen Betrag einzubehalten, der nach zwingendem Recht zu erstatten ist. 

18.4.Beruht die Verweigerung oder der Abbruch der Beförderung auf dem rechtswidrigen Verhalten des Fluggastes oder einem erheblichen Verstoß gegen diese Bedingungen, hat der Fluggast DAT jeden angemessenen Verlust, Schaden, jede Kosten oder Aufwendung zu ersetzen, die unmittelbar durch dieses Verhalten oder diesen Verstoß verursacht wurden, soweit diese nach anwendbarem Recht ersatzfähig sind. 

ARTIKEL 19. BEFUGNIS ZUR ÄNDERUNG DIESER BEDINGUNGEN

19.1.Kein Agent, Mitarbeiter oder Vertreter von DAT ist befugt, eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen abzuändern, zu modifizieren oder auf sie zu verzichten, es sei denn, er wurde von DAT ausdrücklich schriftlich dazu ermächtigt. 

19.2.Diese Beförderungsbedingungen können in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Im Fall einer Unstimmigkeit oder eines Auslegungsunterschieds zwischen der englischen Fassung und einer übersetzten Fassung hat die englische Fassung Vorrang, außer soweit zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt. 

Anhang – Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Dieser Hinweis fasst die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen angewandt werden. 

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung 

Für die Haftung bei Körperverletzung oder Tod eines Fluggastes gibt es keine finanziellen Höchstbeträge. Bei Schäden bis zu 151 880 SZR (ungefährer Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen Schadensersatzansprüche nicht bestreiten. Über diesen Betrag hinaus kann sich das Luftfahrtunternehmen gegen einen Anspruch verteidigen, indem es nachweist, dass es nicht fahrlässig oder anderweitig schuldhaft gehandelt hat. 

Vorschusszahlungen 

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 16 000 SZR (ungefährer Betrag in Landeswährung). 

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen 

Bei Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 6 303 SZR (ungefährer Betrag in Landeswährung) begrenzt. 

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck 

Bei Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 519 SZR (ungefährer Betrag in Landeswährung) begrenzt. 

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck 

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 519 SZR (ungefährer Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck haftet es auch dann, wenn es kein Verschulden trifft, es sei denn, das Reisegepäck war schadhaft. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur bei Verschulden. 

Höhere Haftungsgrenzen für Reisegepäck 

Ein Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, indem er spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. 

Beanstandungen beim Reisegepäck 

Ist das Reisegepäck beschädigt, verspätet, verloren oder zerstört, muss der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich eine schriftliche Beanstandung übermitteln. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast innerhalb von sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, in beiden Fällen ab dem Tag, an dem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, eine schriftliche Beanstandung übermitteln. 

Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens 

Ist das Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch, hat der Fluggast das Recht, eine Beanstandung oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen zu richten. Ist der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens auf dem Flugschein angegeben, so ist dieses Luftfahrtunternehmen das vertragliche Luftfahrtunternehmen. 

Klagefrist 

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ankunft des Luftfahrzeugs oder ab dem Tag, an dem das Luftfahrzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. 

Grundlage dieser Informationen 

Grundlage der oben beschriebenen Regeln ist das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung) und durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wird.